Verkaufs- und Lieferungsbedingungen - für Unternehmerkunden
PRÄAMBEL
1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen - auch in Zukunft an unsere Besteller (nachfolgend „Besteller“) ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen (nachfolgend „AGB“), auch wenn wir im Einzelfall nicht besonders auf sie Bezug nehmen. Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
3. Die Schriftform wird auch durch Übermittlung per Telefax oder E-Mail eingehalten.
4. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter gelten nicht, auch wenn wir diesen trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widersprochen und/oder die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt haben.
I. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
1. Unsere Angebote sind, auch wenn sie auf Anfrage des Bestellers abgegeben werden, freibleibend und unverbindlich. Aufträge und Bestellungen, einschließlich Angaben zu Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung, werden erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor, sofern die Änderungen oder Abweichungen soweit es mit dem für uns erkennbaren Zweck der Bestellung vereinbar ist.
2. Unterlagen wie Zeichnungen, Datenblätter, Abbildungen, Pläne, Maße, Gewichte und andere Leistungsdaten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie begründen weder eine Haltbarkeits- noch eine Beschaffenheitsgarantie.
II. PREIS
1. Die Preise verstehen sich in EURO zusätzlich gesetzlicher Umsatzsteuer, ab Werk unversichert und ausschließlich Verpackung.
2. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Aufschläge und Nachberechnungen auf das vereinbarte Entgelt sind zulässig, wenn uns Umstände, wie z.B. Materialkosten oder Lohn- oder Energiekostenerhöhungen, Erhöhung öffentlicher Lasten usw. dazu zwingen und die Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll. Bei sonstigen Preiserhöhungen hat der Besteller für den Fall ein Rücktrittsrecht, dass der Listenpreis erheblich stärker gestiegen ist als die allgemeinen Lebenshaltungskosten.
III. LIEFERUNG
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung; jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung oder Materialbeistellung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf vom Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder die Versandbereitschaft, falls die Absendung ohne unser Verschulden nicht erfolgt, mitgeteilt ist.
3. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Mangel an Arbeitskräften oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern diese Ereignisse die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Störung nicht nur vorübergehender Dauer (länger als 4 Monate) ist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Besteller hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder ob wir innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag erfüllen wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
4. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Besteller mit der Annahme der Ware oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist, ohne dass dadurch unsere Rechte aus dem Verzug des Bestellers berührt werden, oder er sein von uns gewährtes Kreditlimit überschritten hat.
5. Die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ist aufgehoben, wenn mit unserer schriftlichen Zustimmung eine Änderung der Bestellung erfolgt.
IV. ERFÜLLUNGSORT, VERSAND, ABNAHME
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Bestellers von einem durch uns zu bestimmenden Ort aus. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wir noch andere Leistungen (insbes. Versand oder Installation) übernommen haben.
3. Die Verpackung, die Versandart und der Versandweg werden mangels abweichender Vereinbarung von uns nach pflichtgemäßem Ermessen gewählt. Mehrkosten für Sonderwünsche des Bestellers, insbesondere für Versicherungen, gehen zu seinen Lasten. Es besteht keine Verpflichtung zur Wahl der günstigsten Versandart.
4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene Abnahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf unverzügliche Abnahmen sowie den Ersatz unseres Verzugsschadens zu verlangen.
5. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
- die Lieferung und, sofern wir auch die Montage schulden, die Montage abgeschlossen ist,
- wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Abschnitt mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
- seit der Lieferung oder Montage 12 Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Herstellung 6 Werktage vergangen sind und
- der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
V. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Für die Bezahlung gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Konditionen. Sind keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen, sind alle Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung und Lieferung bzw., falls erforderlich, Abnahme der Ware zur Zahlung fällig. Sollten uns zwischen dem Angebot und der Lieferung Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, so können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen verlangen. Zahlungen für Auslandslieferungen haben grundsätzlich durch unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv zu erfolgen.
2. Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes an. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch uns wird dadurch nicht ausgeschlossen.
3. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht stehen dem Besteller nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
4. Wurde durch uns unstreitig teilweise mangelhafte Ware geliefert, ist der Besteller verpflichtet, den Kaufpreis anteilig für den mangelfreien Teil zu zahlen, sofern nicht die Teillieferung für den Besteller kein Interesse hat. Zahlungen werden grundsätzlich auf die am längsten fällige Rechnung verrechnet. Der Besteller ist, solange eine bereits fällige Rechnung zur Zahlung offen steht, nicht berechtigt, bei der Bezahlung später fällig werdender Rechnungen Skonto zu beanspruchen.
VI. BEANSTANDUNGEN UND MÄNGELRÜGEN
1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 1 Woche nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Mitteilung sind wir zur Gewährleistung nach Abschnitt VII. verpflichtet.
2. Bei Transportschäden ist uns vom Besteller eine bahn- oder postseitige Schadensfeststellung oder eine solche des Transporteurs zu beschaffen.
3. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
VII. GEWÄHRLEISTUNG
1. Unsere Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt. Bei Mängeln des Liefergegenstandes sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt. Die Gewährleistung erfolgt an dem Erfüllungsort der Lieferung.
2. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
3. Zur Nacherfüllung hat der Besteller uns eine angemessene Frist von mindestens 20 Werktagen zu setzen sowie die Gelegenheit zur Nachbesserung zu gewähren. Für den Fall der Nachlieferung verpflichtet sich der Besteller, die mangelhafte Sache an uns zurück zu gewähren. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
4. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen
5. Der Anspruch auf Gewährleistung kann ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen werden.
6. Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an den Liefergegenständen haften wir für die daraus entstehenden Mängel nicht. Die Gewährleistung entfällt zudem, wenn der Besteller oder Dritte ohne unsere Zustimmung die Liefergegenstände ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferer erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns gehemmt.
8. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gleichgültig aus welchen Rechtsgründen gegen uns sind, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen und/oder bestehen (z.B. entgangener Gewinn, Folgeschäden, sonstigen Vermögensschäden): diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt ist sowie bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit. Das gleiche gilt bei arglistigem Verschweigen des Mangels und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.
9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Lieferung anderer als der vertragsmäßigen Ware entsprechend.
VIII. HAFTUNG, VERJÄHRUNG
1. Der Ausschluss und die Beschränkung unserer Schadensersatzpflicht, wie sie in Abschnitt VII.8. geregelt sind, gelten entsprechend auch für alle Fälle unserer Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzung von Pflichten aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen und aus unerlaubter Handlung. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen Leistungshindernis bei Vertragsabschluss oder zu vertretender Unmöglichkeit. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit.
2. Ist unsere Schadensersatzpflicht ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies ebenso für die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
3. Die in Abs. 1 genannten Forderungen des Bestellers verjähren grundsätzlich in 12 Monaten, gerechnet ab dem Schluss des Jahres des Gefahrenübergangs. Ist die gesetzliche Verjährungsfrist länger als 12 Monate, gilt diese Frist für die betreffenden Forderungen des Bestellers.
4. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.
IX. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr für uns zu verarbeiten oder umzubilden, solange er nicht im Verzug ist. Dadurch entsteht für uns keine Verpflichtung. Bei Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Besteller überträgt dieser an uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Wir nehmen diese Übertragung an.
3. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich.
4. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Absätzen 5. und 6. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt, insbesondere gilt die Berechtigung zur Verfügung über die Vorbehaltsware ohne weiteres als widerrufen, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren beantragt oder die Liquidation eingeleitet wird.
5. Sämtliche Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) des Bestellers, die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehen, werden bereits mit Auftragserteilung an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Dies gilt entsprechend für Werk- oder Werklieferungsverträge, bei denen die Vorbehaltsware eingesetzt wird.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
7. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. den Absätzen 3 und 5 auf seine Rechnung im eigenen Namen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in Fällen eines eingeleiteten Insolvenzverfahrens gegen den Besteller sowie der Minderung seiner Kreditwürdigkeit Gebrauch machen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten -sofern wir das nicht selbst tun- und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nicht gestattet.
8. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Besteller übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen uneingeschränkt zustehen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert als Sicherungswert maßgebend.
9. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung unserer Eigentums- und Forderungsrechte durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der Pfändungsprotokolle oder sonstiger Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, um unsere Rechte zu wahren, insbesondere ist er dazu verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen.
10. Wir sind jederzeit berechtigt, das Lager und die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten, um die Vorbehaltsware wegzuschaffen, auszusondern oder zu kennzeichnen. Auf Verlangen hat uns der Besteller alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware zu erteilen und erforderliche Belege herauszugeben. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu lagern und zu unseren Gunsten umfassend zu versichern und uns die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche bereits bei Auftragserteilung an uns ab: wir nehmen die Abtretung an.
11. Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers sind wir zum Rücktritt und zum Herausgabeverlangen der Vorbehaltsware berechtigt. Vertragswidriges Verhalten liegt insbesondere bei Zahlungsverzug vor.
12. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
X. SONSTIGE BEDINGUNGEN
1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Mellingen. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten (auch im Wechsel- und Scheckprozess) aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller nach unserer Wahl unser Geschäftssitz oder der Sitz des Bestellers. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
3. Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen und Banken) zu übermitteln.
Mellingen, Mai 2016 Draht Mayr GmbH